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FG München Urteil v. - 7 K 1801/02 EFG 2003 S. 1216

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 3, AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 202 Abs. 2

Antrag nach § 171 Abs. 3 AO 1977

Körperschaftsteuer 1982

Umsatzsteuer 1981

Leitsatz

Weder der nach Abschluss einer Betriebsprüfung zwischen FA und Steuerpflichtigen ergangene und als Stellungnahme im Rahmen der vom FA vorzunehmenden Auswertung des Prüfungsberichts anzusehende Schriftverkehr noch daran anschließende Besprechungen und die tatsächliche Verständigung mit dem FA können als den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmender Änderungsantrag i. S. § 171 Abs. 3 AO 1977 angesehen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1119 Nr. 18
EFG 2003 S. 1216
EFG 2003 S. 1216 Nr. 17
JAAAB-10505

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FG München, Urteil v. 06.05.2003 - 7 K 1801/02

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