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Finanzgericht München Urteil v. - 7 K 1384/00 EFG 2003 S. 481

Gesetze: AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4AO 1977 § 61 Abs. 1AO 1977 § 62KStG 1996 § 5 Abs. 2 Nr. 3 EG Art. 87 EG Art. 48 Abs. 2

Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung bei einer italienischen Stiftung

Vereinbarkeit der Steuerpflicht ausländischer gemeinnütziger Körperschaften mit dem Gemeinschaftsrecht

Körperschaftsteuer 1997

Leitsatz

1. Die im Rahmen der formellen Satzungsmäßigkeit erforderliche Vermögensbindung einer Stiftung liegt nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

2. Das Fehlen einer solchen (vgl. Leitsatz 1) Bestimmung in der Satzung einer italienischen Stiftung ist nicht wegen der nach italienischem Zivilrecht vorgesehenen staatlichen Aufsicht über die Verteilung des Vermögens bei Auflösung einer Stiftung nach § 62 AO entbehrlich, da sich die staatliche Aufsicht nicht auf die laufende Geschäftsführung der Stiftung erstreckt.

3. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Subventionsnorm schränkt weder den Wettbewerb ein, da sich gemeinnützige Körperschaften als solche nicht in einer Wettbewerbssituation befinden, noch beeinträchtigt sie – mangels Verfolgung eines Erwerbszwecks – die Niederlassungsfreiheit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 481
EFG 2003 S. 481 Nr. 7
PAAAB-10503

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Finanzgericht München, Urteil v. 30.10.2002 - 7 K 1384/00

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