Anforderungen an die satzungsmäßige
Vermögensbindung bei einer italienischen Stiftung
Vereinbarkeit der Steuerpflicht ausländischer gemeinnütziger
Körperschaften mit dem Gemeinschaftsrecht
Körperschaftsteuer 1997
Leitsatz
1. Die im Rahmen der formellen
Satzungsmäßigkeit erforderliche Vermögensbindung einer Stiftung
liegt nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist,
dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck
steuerbegünstigt ist.
2. Das Fehlen einer solchen (vgl.
Leitsatz 1) Bestimmung in der Satzung einer italienischen Stiftung ist nicht
wegen der nach italienischem Zivilrecht vorgesehenen staatlichen Aufsicht
über die Verteilung des Vermögens bei Auflösung einer Stiftung
nach
§ 62 AO
entbehrlich, da sich die staatliche Aufsicht nicht auf die laufende
Geschäftsführung der Stiftung erstreckt.
3. Die Vorschrift des
§ 5 Abs. 2 Nr. 3
KStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Die Subventionsnorm schränkt weder den Wettbewerb ein, da sich
gemeinnützige Körperschaften als solche nicht in einer
Wettbewerbssituation befinden, noch beeinträchtigt sie – mangels
Verfolgung eines Erwerbszwecks – die Niederlassungsfreiheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 481 EFG 2003 S. 481 Nr. 7 PAAAB-10503
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 30.10.2002 - 7 K 1384/00
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