Fremdkapital i. S. des § 8a KStG: Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, Einbeziehung
von Krediten eines Dritten
Leitsatz
1. § 8a KStG ist nicht auf Vergütungen für langfristiges Fremdkapital beschränkt. Auch ein kurzfristig gewährter Kontokorrentkredit
fällt unter den Fremdkapitalbegriff des § 8a KStG. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
2. Eine Berichtigung des Gewinns eines deutschen Unternehmens zugunsten der deutschen Besteuerung nach § 8a KStG, wenn sich
das andere Unternehmen in Italien befindet, wird in Art. 9 DBA-Italien gebilligt. Diese Regelung beinhaltet nicht eine Sperrwirkung
für andere als die in Art. 9 DBA-Italien genannten Unternehmen oder Personen.
3. Die Gewinnkorrektur nach deutschem Steuerrecht kann unter Umständen mit der Herstellung der Ausschüttungsbelastung einhergehen.
Das Recht zur Gewinnkorrektur schließt auch diese Rechtsfolge ein.
4. In den Anwendungsbereich des § 8a KStG werden auch Kredite eines Dritten einbezogen, sofern sie von dem (wesentlich beteiligten)
Anteilseigner abgesichert sind.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 399 Nr. 8 EFG 2001 S. 312 FR 2001 S. 347 Nr. 7 VAAAB-10501
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