Keine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung bei einer nicht mit den in der Satzung
niedergelegten Zwecken übereinstimmenden tatsächlichen Geschäftsführung
Leitsatz
Keine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung, wenn die Vermutung besteht, dass
der eigentliche Zweck der Körperschaft (hier: Verbreitung einer Heilslehre) nicht ausreichend genau mit den satzungsmäßigen
Zwecken übereinstimmt (hier: dem nicht weiter erläuterten Zweck der "Wiedereingliederung in den ureigenen Lebensfluss").
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 705 IAAAB-10498
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 31.01.2001 - 6 V 5752/00
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