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Finanzgericht München Beschluss v. - 6 V 5173/00 EFG 2001 S. 952

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 AO 1977 § 64AO 1977 § 14AO 1977 § 65FGO § 69 Abs. 2FGO § 69 Abs. 3KStG § 8 Abs. 1EStG § 4 Abs. 4AO 1977 § 55GewStG § 2 Abs. 3GewStG § 7AO 1977 §§ 51 ff.

Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Traberzuchtförderungsvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass für einen als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, der die Traberzucht fördert, ein mit amtlicher Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes Totalisatorunternehmen keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

2, Muss der Verein nach den Auflagen der amtlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise z.B. an die Commission für Traberzucht- und -rennen in Bayern (CTB) für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung, den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. abführen sowie zur Erhöhung der Rennpreise und Züchterprämien verwenden, dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" gewinnmindernd abgezogen werden.

3. Ist aufgrund eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, so sind hierbei die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die durch den Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Steuerlich abzugsfähig sind danach (nur) solche Ausgaben, die ihre Ursache dem Grunde und der Höhe nach -zumindest nahezu- ausschließlich im Unterhalten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs haben. Wären die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden, so können sie bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (Anschluss an , BFH/NV 2000, 85).

4. Beruht das Entstehen einer Ausgabe der Körperschaft auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Ist eine Ausgabe vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst, so ist sie dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung entfällt. Etwas anderes gilt nur, wenn z.B. eine primär durch den ideellen Bereich veranlasste Ausgabe sich aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Der überschießende Betrag kann als ausschließlich durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlaßt angesehen werden. Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft mit der Ausgabe "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (§ 55 AO 1977).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 952
OAAAB-10496

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Finanzgericht München, Beschluss v. 26.04.2001 - 6 V 5173/00

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