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BAG 24.09.1992 8 AZR 557/91
Arbeitsrecht; | Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG bei Unwirksamkeit einer Kündigung nach dem Einigungsvertrag
Ist eine nach Kapitel XIV Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 der Anlage I zum Einigungsvertrag ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam, so kann das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG aufgelöst werden. Abs. 4 des Einigungsvertrags a. a. O. ersetzt in seinem Regelungsbereich § 1 KSchG. Daneben sind die übrigen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes anzuwenden ().