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BAG 23.09.1992 4 AZR 137/92

Arbeitsrecht; | tarifliche Kündigungsfristen für Angestellte im Baugewerbe in den neuen Bundesländern

Wird durch Tarifvertrag der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes auf das Beitrittsgebiet übergeleitet und im Rahmentarifvertrag wegen der ordentlichen Kündigungsfristen auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen, so gilt für die gesetzlichen Kündigungsfristen das Recht der neuen Bundesländer (§ 55 AGB-DDR). Die Verweisung in § 11 des Rahmentarifvertrags hat sowohl in den alten wie in den neuen Bundesländern nur deklaratorische Bedeutung. Dieses Ergebnis ist auch sachgemäß, da das Recht der Kündigungsfristen in den Alt-Bundesländern wiederholt vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden ist und nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Tarifvertragsparteien entgegen dem Gesetzgeber die belastete Regelung in die neuen Bundesländer übe...

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