Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der
Anteilsübertragung
Leitsatz
1. Die Übergangsvorschrift des
§ 34 Abs. 6 KStG kann angesichts des entgegenstehenden Wortlauts nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass die Neufassung des § 8 Abs. 4 Satz 2
KStG durch das UnternehmensStRefG vom bei einem Verlust der
wirtschaftlichen Identität vor 1997 nicht anwendbar ist.
2. Für die Anwendung des §
8 Abs. 4 Satz 2 KStG n.F. ist es nicht zwingend erforderlich, dass das neu
zugeführte Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag noch vorhanden ist.
3. Ein Verstoß gegen das
Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, wenn ein im Jahr 1996 entstandener
Verlust, der nach der in diesem Jahr gültigen Rechtslage auf das
nächste Jahr vorgetragen werden könnte, im Folgejahr (1997) aufgrund
einer Gesetzesänderung nicht mehr abgezogen werden kann. Ein
Vertrauensschutz auf den Fortbestand der früheren Rechtslage besteht
nicht. Die Änderung des § 8 Abs. 4 KStG im Laufe des Jahres 1997
erfasst wegen der Jahresbezogenheit der Körperschaftsteuer in
zulässiger Weise den gesamten Veranlagungszeitraum 1997, ohne dass eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung anzunehmen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1163 Nr. 21 EFG 2001 S. 1237 WAAAB-10476
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 27.04.2001 - 6 K 5198/99
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