1. Bei einem Seelsorger, der an 345
Tagen im Jahr eine von ihm betreute Klinik, ein Seniorenstift sowie eine
Sozialstation aufsucht, stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar, und es ist ohne Erbringung
des vom FA geforderten Nachweises über eine bestimmte Zeit auch nicht
glaubhaft, dass er mehr als 50 % seiner Arbeitszeit im häuslichen
Arbeitszimmer verbringt.
2. Ein dem Seelsorger in der Klinik
zur Verfügung stehender Raum mit Schreibtisch, Telefonanschluss,
Sitzgelegenheiten für Besucher usw., in dem er wöchentlich 12
Sprechstunden abhält, den er sich aber (zeitweise) mit einer
Sekretärin und einem andern Geistlichen teilen muss, stellt im Hinblick
auf die bei der Seelsorge erforderliche Diskretion und die dabei erforderlichen
Vier-Augen-Gespräche keinen „anderen Arbeitsplatz” i. S. von
§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG dar.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1162 EFG 2002 S. 1162 Nr. 18 YAAAB-10471
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Finanzgericht München, Urteil v. 23.04.2002 - 6 K 4621/01
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