Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten
Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Leitsatz
Reparaturaufwendungen für eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende, eigengenutzte
Wohnung, die vor dem Zeitpunkt der Entnahme des Wohngrundstücks infolge des Auslaufens der Nutzungswertbesteuerung entstehen
(hier: Dezember 1998), sind als Betriebsausgaben abzuziehen, auch wenn sie erst im Jahr danach bezahlt worden sind. Dem steht
das in § 11 Abs. 2 Satz 1 norminierte Abflussprinzip nicht entgegen. Die Entnahme führt nicht zu einer Umwidmung der Betriebs-
in eine Privatschuld.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 555 OAAAB-10470
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Finanzgericht München, Urteil v. 19.12.2000 - 6 K 453/00
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