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BAG 11.08.1992 1 AZR 103/92

Arbeitsrecht; | Lohnforderung und Treueprämie bei Aussperrung

Auch der nicht verbandsangehörige Arbeitgeber kann zur Abwehr eines Kurzstreiks, gerichtet auf einen Firmentarifvertrag, aussperren. Diese Abwehraussperrung unterliegt aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und darf nicht unverhältnismäßig sein, was der Fall ist, wenn der Arbeitgeber gegenüber einem halbstündigen Streik mit einer Aussperrung gegenüber den Streikenden von zwei Arbeitstagen reagiert. Zahlt der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, die nicht am Kurzstreik teilgenommen und auch nicht ausgesperrt wurden, für jeden Tag des Arbeitskampfes eine Zulage, ohne daß durch Streik und nachfolgende Aussperrung eingetretene Erschwerungen für die Arbeitnehmer nachgewiesen sind, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB ().

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