1. Das häusliche Arbeitszimmer
bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung, wenn die dort ausgeführten Arbeiten die
Berufstätigkeit prägen, also für den unternehmerischen Erfolg
wesentlich sind.
2. Erbringt ein als Fachberater auch
im Außendienst tätiger Handelsvertreter, der mit eigener Software
selbst Aufmasszeichnungen für maßgefertigte Bauelemente erstellt,
die wesentlichen Arbeitsschritte, d. h. einen wesentlichen Teil der
Wertschöpfung im häuslichen Arbeitszimmer, ist das Arbeitszimmer als
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
anzusehen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 761 EFG 2003 S. 761 Nr. 11 OAAAB-10457
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 11.02.2003 - 6 K 3799/00
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