Angemessene Eigenkapitalausstattung eines Betriebs gewerblicher
Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier:
Kurheim)
Zur Eigenkapitalausstattung eines Betriebes
gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Körperschaftsteuer 1993 bis 1995
Gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf
den , und
Gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den ,
und
Gewerbesteuermessbetrag 1995
Leitsatz
1. Regelungen einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts in Bezug auf den Betrieb gewerblicher Art (BgA)
über verzinsliche Darlehen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit
der BgA mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist. Ein Anhaltspunkt
für die angemessene Eigenkapitalausstattung ist die Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in
privatrechtlicher Form in dem betreffenden Zeitraum.
2. Die von der Finanzverwaltung in
Abschn. 27 a Abs. 3
KStR 1990 bzw.
Abschn. 28 Abs. 3
KStR 1995 geforderte Eigenkapitalausstattung eines BgA in
Höhe von mindestens 30 v. H. des Aktivvermögens ist keine starre
Grenze, sondern es kann je nach Branche und bei Vorlage entsprechender
statistischer Unterlagen usw. auch ein höherer oder niedrigerer
Prozentsatz in Betracht kommen.
3. Im Urteilsfall: Angesichts der
bekanntermaßen allgemein gesunkenen Eigenkapitalausstattung von kleineren
und mittleren Unternehmen Anerkennung einer angemessenen Eigenkapitalquote von
nur 26 % des Aktivvermögens bei einem BgA (Kurheim) in den Jahren 1993 bis
1995.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1191 EFG 2002 S. 1191 Nr. 18 QAAAB-10452
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Finanzgericht München, Urteil v. 14.05.2002 - 6 K 3492/99
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