Missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuerpflicht des
Veräußerungsgewinns einer Kapitalgesellschaft bei
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer
Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft nur einen Tag nach der
Einbringung
Leitsatz
1. Bringt eine GmbH ihren
Geschäftsbetrieb gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten zu
Buchwerten in eine Personengesellschaft ein und veräußert diese
einbringungsgeborenen Anteile an der Personengesellschaft nur einen Tag danach
an eine Holding-GmbH, ist der Veräußerungsgewinn nicht
gewerbesteuerpflichtig - obwohl er es ohne der vorherigen Einbringung des
Betriebes in die Personengesellschaft gewesen wäre -, wenn kein Missbrauch
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.
2. Gestaltungsmissbrauch: Bei einer
im Dezember 1989 stattgefundenen Veräußerung der
einbringungsgeborenen Anteile an der Personengesellschaft durch die
Kapitalgesellschaft kann die rechtliche Gestaltung nicht zur Umgehung von
Gewerbesteuer gewählt worden sein, da der Veräußerungsgewinn
nach der damals in
Abschnitt 41 Abs. 2
Satz 5 GewStR 1989 vertretenen Rechtsauffassung trotzdem
gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
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