Bindungswirkung einer rechtsirrtümlich zu früh
erfolgten Zurechnungsfortschreibung als Grundlagenbescheid für die
Vermögensteuer
Leitsatz
Hat das FA nach einem
Grundstückskaufvertrag im Vorjahr rechtsirrtümlich bereits zum 1.
Januar des Streitjahres eine Zurechnungsfortschreibung für ein
Grundstück durchgeführt, obwohl das wirtschaftliche Eigentum erst
später überging, so ist bei der Vermögensteuerveranlagung des
Erwerbers für das Streitjahr aufgrund der Bindungswirkung der Zurechnung
das - bereits im Vorjahr bezahlte - Grundstück mit dem Einheitswert
(zuzüglich des Zuschlags nach § 121a BewG) anzusetzen. Der bei
zutreffender Behandlung (und Durchführung der Zurechnungsfortschreibung
erst zum 1.1. des Folgejahres) aufgrund des vermögensteuerlichen
Stichtagsprinzips eigentlich gebotene Ansatz eines mit dem gemeinen Wert zu
bewertenden Sachleistungsanspruch zum 1.1. des Streitjahres kommt zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Vorgangs nicht in Betracht.
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