1. Ein Geschäftsführer
einer GmbH handelt grob fahrlässig i.S.v.
§ 69 AO, wenn er
seinen Mitwirkungspflichten bei der Steuerveranlagung nicht nachkommt und die
fehlerhafte Verbuchung einer verdeckten Gewinnausschüttung von
beträchtlichem Ausmaß durch den Steuerberater auf Grund einer
Vernachlässigung der Überwachungspflicht nicht beanstandet.
2. Die Grundsätze der anteiligen
Tilgung greifen nicht ein, wenn der Haftungsschuldner die zur Feststellung des
Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte nicht erteilt.
Fundstelle(n): PAAAB-10422
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 03.04.2002 - 6 V 4344/01
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.