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Finanzgericht München Beschluss v. - 6 V 1846/01

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 7, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9, KStG § 8 Abs. 3

AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen

Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung

Gesondete Honorarzahlung an den beherrschenden Gesellschafter

Leitsatz

1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch des Solidaritätszuschlags und der Zinsen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

2. Erhält der Steuerpflichtige eine Ersatzleistung dafür, dass er in die Auflösung eines bestehenden Vertrages einwilligt, so führt diese regelmäßig nicht zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.

3. Wird ein beherschender Gesellschafter für seine Gesellschaft tätig und sucht er hierfür einen schuldrechtlichen Ausgleich, so muss die Bemessung der Sondervergütung für diesen Gesellschafter im voraus so geregelt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf.

Fundstelle(n):
OAAAB-10418

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 17.10.2001 - 6 V 1846/01

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