AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die
Zinsen
Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer
Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung
Gesondete Honorarzahlung
an den beherrschenden Gesellschafter
Leitsatz
1. Für einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung auch des Solidaritätszuschlags und der Zinsen
fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
2. Erhält der Steuerpflichtige
eine Ersatzleistung dafür, dass er in die Auflösung eines bestehenden
Vertrages einwilligt, so führt diese regelmäßig nicht zu einem
umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.
3. Wird ein beherschender
Gesellschafter für seine Gesellschaft tätig und sucht er hierfür
einen schuldrechtlichen Ausgleich, so muss die Bemessung der
Sondervergütung für diesen Gesellschafter im voraus so geregelt sein,
dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung
ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher
Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der
Gesellschafterversammlung bedarf.
Fundstelle(n): OAAAB-10418
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 17.10.2001 - 6 V 1846/01
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