Entgeltliche Übernachtung bei der Mutter als Werbungskosten
bei VuV
Einkünfte aus VuV vor notariellem
Kaufveretrag
Sprachkurs als Werbungskosten;
Besuchskosten als außeregewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Sind Übernachtungskosten zum
einen durch Einkünfte aus VuV veranlaßt, dienen sie aber auch dem
Besuch naher Angehöriger, hier der Mutter, so liegen nichtabziehbare
gemischte Aufwendungen vor.
2. Einkünfte nach
§ 21 EStG kann derjenige erzielen,
der tatsächlich über das zu vermietende Rechtsobjekt verfügen
kann; eine zeitlich gesicherte Rechtsposition, das Wirtschaftsgut durch
Vermietung nutzen zu dürfen, ist nicht erforderlich.
3. Anschaffungsnaher Herstellaufwand
kann frühestens mit Fertigstellung des Wirtschaftsgutes abgeschrieben
werden.
4. Ein Sprachkurs kann nur dann als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit geltend gemacht werden, wenn er auf die besonderen betrieblichen
und beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist.
5. Besuchsfahrten können nur
dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn
nach ärztlichem Urteil gerade die konkreten, von dem Angehörigen
vorgenommenen Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung und Linderung
bestimmter Krankheiten entscheidend beitragen können.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 231 EFG 2003 S. 231 Nr. 4 PAAAB-10409
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Finanzgericht München, Urteil v. 11.12.2001 - 6 K 666/97
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