Änderung nach
§ 173 AO wenn das Finanzamt von
theoretisch bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht
hat.
Leitsatz
1. Ein Steuerbescheid darf nicht nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert
werden, wenn die Finanzbehörde seine Unrichtigkeit zu verantworten hat,
weil es auf ihrem Fehlverhalten beruht, dass dem Steuerbescheid falsche
Tatsachen zugrunde gelegt wurden und ihr folglich der Vorwurf der
Treuwidrigkeit gemacht werden müsste.
2. Dass die Finanzbehörde von
theoretisch bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht
hat, die sich nur mit einem – auch unter Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes in einem Massenverfahren – unangemessenen Aufwand
hätte realisieren lassen, macht eine spätere Änderung des
Steuerbescheids allerdings nicht treuwidrig.
3. Die Finanzbehörde braucht
eindeutige Steuererklärungen und vorgelegte Jahresabschlüsse nicht
mit Misstrauen zu begegnen, sie kann regelmäßig von deren
Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, ohne besondere Ermitlungen
anstellen zu müssen.
Fundstelle(n): FAAAB-10408
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 26.02.2002 - 6 K 5600/99
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