Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei ungenügender
Benennung des Empfängers
Leitsatz
1. Ein Bennenungsverlangen nach
§ 160 Abs. 1 AO ist dem Grunde nach
rechtmäßig, wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger
den Bezug zu Unrecht nicht versteuert oder ferner, wenn mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit kein hinreichender Anhaltspunkt dafür
besteht, dass der Empfänger im Inland nicht steuerpflichtig ist.
2. Für dieses
Bennennungsverlangen ist keine besondere Form erforderlich, denn es handelt
sich hierbei um keinen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen
Bestandteil der Steuerfestsetzung.
3. Kommt ein Steuerpflichtiger einem
rechtmäßigen Bennenungsverlangen nicht nach, ist der Abzug der
Ausgaben gemäß
§ 160 Abs. 2 AO
„regelmäßig” zu versagen.
Fundstelle(n): NAAAB-10385
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 16.10.2001 - 6 K 2876/94
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