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FG München Urteil v. - 5 K 5225/00 EFG 2003 S. 1318

Gesetze: BGB § 1615g, EStG 1998 § 31 S. 5, EStG § 36 Abs. 2 S. 1, BGB § 1615e, BGB § 1612b, EStG § 32 Abs. 6

Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines Kinderfreibetrags wegen „Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs”

Abstrakt bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch i. S. des § 31 Satz 5 EStG ausreichend

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Hat der Vater den Unterhaltsanspruch des bei der Mutter lebenden Kindes in der Vergangenheit durch einen Abfindungsvertrag nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 1615e BGB um eine entsprechende Einmalzahlung erfüllt und wird bei seiner Einkommensteuerveranlagung der Kinderfreibetrag abgezogen, so ist das hälftige Kindergeld auch dann nach § 36 Abs. 2 EStG der Einkommensteuer hinzuzurechnen, wenn es voll an die Mutter ausbezahlt worden ist.

2. Das „Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs” i. S. von § 31 Satz 5 EStG 1998 (nunmehr: § 31 Satz 6 EStG 2002) setzt nicht voraus, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs rechtlich noch möglich ist oder dass z. B. im Einzelfall aufgrund einer Vereinbarung ein klagbarer Anspruch nach § 1615g BGB a.F. besteht; vielmehr genügt ein abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch, der zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1318
EFG 2003 S. 1318 Nr. 18
PAAAB-10367

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FG München, Urteil v. 30.04.2003 - 5 K 5225/00

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