Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin
einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages
erzielt
Gewerbesteuermessbetrag 1992 (der C GmbH & Co.
KG)
Leitsatz
Kündigt die einzige
Kommanditistin einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge,
dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den
Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der aufgrund
der Kündigung entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn
als laufender, nicht nach
§ 16 EStG
begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der
Realisierung der an Grundstücken des Umlaufvermögens durch die
Baureifmachung herbeigeführten Wertsteigerungen resultiert.
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