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FG München Urteil v. - 5 K 4177/99 EFG 2003 S. 703

Gesetze: GewStG 1991 § 2 Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 2, GewStG 1991 § 7

Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen

Gewerbesteuermessbetrag 1993

(der A GmbH & Co. KG)

Leitsatz

Kündigen die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender, nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der Aufdeckung stiller Reserven von Grundstücken des Umlaufvermögens erwachsen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 738 Nr. 12
EFG 2003 S. 703
EFG 2003 S. 703 Nr. 10
INF 2003 S. 286 Nr. 8
RAAAB-10362

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FG München, Urteil v. 06.12.2002 - 5 K 4177/99

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