1. Der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts erbringt grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines
Schreibens.
2. Der zulässige Gegenbeweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs.
3. Der Beweis der öffentlichen Urkunde kann nicht durch eine eidesstattliche Versicherung, die lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung
ist, widerlegt werden.
Fundstelle(n): XAAAB-10360
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Finanzgericht München, Urteil v. 09.02.2001 - 6 K 5224/00
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