Entnahme von Grundstücken des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens
Einkommensteuer
1995 bis 1998 (auch als Rechtsnachfolgerin nach …)
Leitsatz
1. Ein ursprünglich
landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird nicht dadurch entnommen, dass
auf ihm Baumaterial gelagert wird.
2. Der Umstand, dass die zu einem
land- und fortswirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke
anlässlich einer früheren Außenprüfung als solche des
Privatvermögens behandelt worden sind, lässt nicht die
Schlussfolgerung zu, dass dem damaligen Prüfer eine Entnahmeerklärung
vorgelegen hatte; er führt auch nicht zu einer Umkehr der
Feststellungslast.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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