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FG München Urteil v. - 6 K 5168/01

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3

Entnahme von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens

Einkommensteuer 1995 bis 1998 (auch als Rechtsnachfolgerin nach …)

Leitsatz

1. Ein ursprünglich landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird nicht dadurch entnommen, dass auf ihm Baumaterial gelagert wird.

2. Der Umstand, dass die zu einem land- und fortswirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke anlässlich einer früheren Außenprüfung als solche des Privatvermögens behandelt worden sind, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass dem damaligen Prüfer eine Entnahmeerklärung vorgelegen hatte; er führt auch nicht zu einer Umkehr der Feststellungslast.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
INF 2003 S. 646 Nr. 17
QAAAB-10358

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FG München, Urteil v. 06.05.2003 - 6 K 5168/01

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