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Finanzgericht München Beschluss v. - 4 V 3829/02 EFG 2003 S. 512

Gesetze: BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 3, BewG 1991 § 146 Abs. 6, BewG 1991 § 146 Abs. 7

Minderung des Bodenrichtwerts durch eine Erhaltungssatzung

Feststellung des Grundstückswertes zum

Leitsatz

1. Im Rahmen der Mindestbewertung zur Bedarfswertermittlung ist ein Abschlag vom Bodenrichtwert gerechtfertigt, wenn das Grundstück durch eine Erhaltungssatzung beeinträchtigt ist, der die vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten, von Alter und Struktur vergleichbaren Grundstücke nicht unterliegen.

2. Das Grundstück ist im Rahmen der Mindestbewertung so zu bewerten, als wäre es unbebaut. Aus diesem Grunde kann ein Wertgutachten, in dem vom Grundstückswert ein Abschlag wegen Bebauung vorgenommen wird, nicht zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts zum Stichtag herangezogen werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 512
EFG 2003 S. 512 Nr. 8
IAAAB-10339

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 29.11.2002 - 4 V 3829/02

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