Keine Aussetzung der Vollziehung wegen angeblicher
Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes
Erbschaftsteuer
Leitsatz
Es ist weder ernstlich zweifelhaft,
dass die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Grundbesitz und
Betriebsvermögen im Vergleich zu Wertpapieren und Bankguthaben
verfassungsgemäß ist, noch dass die Einstufung von Abkömmlingen
zweiten Grades von Geschwistern in die Steuerklasse III verfassungskonform ist;
selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des ErbStG ginge das öffentliche
Interesse an einer geordneten Haushaltsführung dem Aussetzungsinteresse
des Steuerpflichtigen vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1317 FAAAB-10327
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Finanzgericht München, Beschluss v. 16.07.2002 - 4 V 1973/02