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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 766/98 EFG 2001 S. 773

Gesetze: ErbStG § 11, AO 1977 § 163, BewG § 11 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1

Erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit der Kurswerte von Wertpapieren am Todestag des Erblassers; Kursverluste von Wertpapieren nach dem erbschaftsteuerlichen Stichtag nicht "sachlich unbillig"

Leitsatz

1. Wegen des bei der Erbschaftsteuer geltenden Stichtagsprinzips sind zum Nachlass gehörende Verkaufsoptionsscheine als Wertpapiere auch dann mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers anzusetzen, wenn sie zwischenzeitlich fast vollständig wertlos geworden sind und der Erbe in seinem Verfügungsrecht, z.B. wegen einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung, beschränkt war.

2. Im Hinblick auf einen Kursverfall geerbter Wertpapiere seit dem Todestag des Erblassers kommt eine niedrigere Erbschaftsteuerfestesetzung wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO 1977 jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nur ein untergeordneter Teil der der im Depot des Erblassers enthaltenen Wertpapiere einen erheblichen Kursverslust erlitten hat und zudem andere Wertpapiere in dem Depot seither Kursgewinne erzielt haben.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 773
XAAAB-10321

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Finanzgericht München, Urteil v. 14.02.2001 - 4 K 766/98

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