Erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit der Kurswerte von
Wertpapieren am Todestag des Erblassers; Kursverluste von Wertpapieren nach dem
erbschaftsteuerlichen Stichtag nicht "sachlich unbillig"
Leitsatz
1. Wegen des bei der Erbschaftsteuer
geltenden Stichtagsprinzips sind zum Nachlass gehörende
Verkaufsoptionsscheine als Wertpapiere auch dann mit ihrem Kurswert am Todestag
des Erblassers anzusetzen, wenn sie zwischenzeitlich fast vollständig
wertlos geworden sind und der Erbe in seinem Verfügungsrecht, z.B. wegen
einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung, beschränkt war.
2. Im Hinblick auf einen Kursverfall
geerbter Wertpapiere seit dem Todestag des Erblassers kommt eine niedrigere
Erbschaftsteuerfestesetzung wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO
1977 jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nur ein untergeordneter Teil der
der im Depot des Erblassers enthaltenen Wertpapiere einen erheblichen
Kursverslust erlitten hat und zudem andere Wertpapiere in dem Depot seither
Kursgewinne erzielt haben.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 773 XAAAB-10321
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Finanzgericht München, Urteil v. 14.02.2001 - 4 K 766/98
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