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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 5095/00 EFG 2002 S. 870

Gesetze: KraftStG 1994 § 12 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 367 Abs. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e

Endbescheid i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG

Kraftfahrzeugsteuer

Leitsatz

Wird im Rahmen eines nach der Kraftfahrzeugsveräußerung zu erteilenden Endbescheids die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für den Zeitraum vom Beginn des letzten Entrichtungszeitraums bis zum Ende der Steuerpflicht aufgrund einer Mitteilung der Zulassungsstelle über eine geänderte Einstufung des Kraftfahrzeugs rückwirkend erhöht, hat das FA im Einspruchsverfahren nicht nur die Dauer, sondern auch die Höhe der Steuer nachzuprüfen. Bei einem solchen Endbescheid handelt es sich nicht um einen bloßen Abrechnungsbescheid.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 870
TAAAB-10305

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Finanzgericht München, Urteil v. 20.02.2002 - 4 K 5095/00

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