1. Die Frist für die Festsetzung
der Erbschaftsteuer beginnt schon mit Ablauf des Jahres, in dem der
Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird – sei
es durch Abgabe einer Steuererklärung oder Anzeige nach § 30 Abs. 1
ErbStG oder durch Mitteilung einer Amtsperson i. S. des § 30 Abs. 3 ErbStG
–, dass es – ggf. nach weiteren Ermittlungen – prüfen
kann, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht.
2. Eine Kenntnis i. S. des § 170
Abs. 5 Nr. 1 AO liegt bereits bei Kenntnis von der allgemeinen gesetzlichen
Erbfolge vor. Aus der BFH-Entscheidung vom II R 63/86 (BFH/NV
1990, 444), nach der der BFH bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis i. S. der
Vorschrift dann annimmt, wenn der Erbe sicher weiß, dass ein Verwandter
vorhergehender Ordnung nicht vorhanden ist und zu welchem Anteil er am Erbe
beteiligt ist, weil er dann in der Lage ist und von ihm auch erwartet werden
kann, dass er seine Anmelde- und Anzeigepflicht erfüllt, kann nicht
gefolgert werden, dass bei einer Nachlassspaltung wegen ausländischer
Erblassergrundstücke eine solche Kenntnis erst vorliegt, wenn der Erwerber
die jeweilige Rechtsnachfolge nach ausländischem Erbstatut kennt.
3. Sinn der Regelung des § 170
Abs. 5 Nr. 1 AO ist es, Schwierigkeiten zu vermeiden, die auftreten
können, wenn der Erbe oder ein anderer Begünstigter erst nach Jahren
Kenntnis von seinem Erwerb erhält und deshalb auch nicht in der Lage ist,
seiner Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG so rechtzeitig nachzukommen, dass
die Veranlagung vor Ablauf der sich aus § 170 Abs. 1 und 2 AO ergebenden
Frist erfolgen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 5 EFG 2002 S. 5 Nr. 1 RAAAB-10281
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