Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO
Leitsatz
1. Die Besteuerung eines Kfz-Anhängers nach dem zulässigen Gesamtgewicht darf nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erhöht werden, wenn
das FA von einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO nachträglich erfährt.
2. Fehler der Zulassungsstelle können nicht dem FA als eigene Fehler angelastet werden, die eine Änderung nach § 173 Abs.
1 AO wegen Verletzung der finanzamtlichen Ermittlungspflicht ausschließen.
3. Die Unterschrift eines Anmelders auf dem Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs stellt zugleich auch die Unterschrift unter
eine Steuererklärung dar.