Wird ein bisher vom FA als Pkw
eingestuftes Wohnmobil auf über 2,8 t aufgelastet, kann die Besteuerung
als Sonder-Kfz Wohnmobil frühestens ab dem Zeitpunkt der Feststellung der
Auflastung durch die Zulassungsbehörde erfolgen. Das FA ist nicht
verpflichtet, auf die Möglichkeit der Auflastung hinzuweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 640 EFG 2002 S. 640 Nr. 10 XAAAB-10266
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.10.2001 - 4 K 4088/01