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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 3972/97 EFG 2001 S. 582

Gesetze: ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 2361 Abs. 1, BGB § 2365, AO 1977 § 88, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 82, FGO § 155, ZPO § 292, ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 S. 2

Abweichung im Erbschein bei anderer Auslegung im Testament; Wirksamkeit der Anordnung einer Nacherbschaft

Leitsatz

1. Sind gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit eines Erbscheins sprechen, ist das FA und das Finanzgericht berechtigt und verpflichtet, bei Miterben die Erbanteile selbst zu ermitteln; ohne dass es einer Aufhebung des Erbscheins durch das Nachlassgericht oder der Erteilung eines neuen Erbscheins bedarf.

2. Ausführungen zur Auslegung eines Testaments, inwieweit dieses eine Erbschaft oder einer Nacherbschaft anordnet.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 582
IAAAB-10258

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Finanzgericht München, Urteil v. 29.11.2000 - 4 K 3972/97

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