1. Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung entsteht mit der Aufforderung des FA gamäß § 31 ErbStG.
2. Wird die Erbschaftsteuererklärung fast drei Jahre nach Entstehung der Steuer und zwei Jahre nach der Aufforderung der Abgabe
der Steuererklärung verspätet eingereicht, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gerechtfertigt.
3. Der Umstand, dass im Streitfall umfangreiche Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass waren und teilweise Nacherben vorhanden
waren, befreite den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung, eine Erbschaftsteuererklärung fristgerecht abzugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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