Erbschaftssteuer: Voraussetzung eines Erbvergleichs; Beiladung nach § 174 Abs 5 AO
Leitsatz
1. Ein sog. Erbvergleich kann nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn mit ihm eine ernstlich zweifelhafte und
ernstlich umstrittene Erbrechtslage geklärt und gestaltet wird.
2. Regelt der Vergleich eine nach den objektiven Umständen unzweifelhafte Erbregelung abweichend bzw. soll er einen tatsächlich
nicht bestehenden Erb- oder Vermächtnisanspruch begründen, ist er erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich. Bei der vergleichsweisen
Begründung derartiger nicht bestehender Ansprüche kann es sich allenfalls möglicherweise um eine der Schenkungsteuer unterliegende
freigebige Zuwendung handeln.
3. Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Festsetzungsfrist für die gegen
den Dritten gerichteten Steueransprüche noch nicht abgelaufen war.
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