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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 1962/00 EFG 2003 S. 251

Gesetze: ErbStG 1997 § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1BGB § 364 Abs. 1

Kein Abzug von Bestattungskosten neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Erbschaftsteuer

Leitsatz

Bestattungskosten, die der Erblasser durch Abtretung von Ansprüchen aus einer Sterbegeldversicherung bereits beglichen hat, mindern nicht als Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Erbanfalls. Insoweit kann nur der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Ansatz kommen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 251
EFG 2003 S. 251 Nr. 4
RAAAB-10203

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Finanzgericht München, Urteil v. 28.08.2002 - 4 K 1962/00

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