Kein Erlass wegen § 6 ErbStG - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. S. Erbschaftsteuer
Leitsatz
Das Erbschaftsteuerrecht besteuert die tatsächlich gewählte zivilrechtliche Gestaltung und zwar ohne Berücksichtigung einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, insbesondere eines wirtschaftlichen Eigentums. Es kommt nicht darauf an, ob von den Beteiligten
eine günstigere Gestaltung hätte gewählt werden können. Der Umstand, dass die gewählte Gestaltung zu einer vermeidbaren erheblichen
Steuerbelastung geführt hat, führt nicht zu einer Unbilligkeit i. S. der §§ 163 und 227 AO.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.