1. Das für den Schenker
zuständige Wohnsitzfinanzamt ist das „für die Verwaltung der
Erbschaftsteuer zuständige„ Finanzamt, dem der Beschenkte die
Schenkung anzeigen muss.
2. Hat der Beschenkte die Zuwendung
dem für seine eigene Einkommensteuer zuständigen Finanzamt
mitgeteilt, hat dieses aber das für die Festsetzung der Schenkungsteuer
zuständige FA nicht benachrichtigt und ist die Anzeige somit nicht beim
zuständigen FA angekommen, so wird hierdurch die Anlaufhemmung der
Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) nicht
berührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1571 EFG 2002 S. 1571 Nr. 24 HAAAB-10186
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 24.07.2002 - 4 K 1572/00
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