Grunderwerbsteuerbefreiung für den Übergang eines Grundstücks zwischen Körperschaften des öffentlichen rechts anlässlich des
"Übergangs von Aufgaben" nach § 4 Nr.1 GrEStG
Leitsatz
1. Der Übergang eines Grundstücks zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts anlässlich "des Übergangs von Aufgaben"
zwischen den beiden Körperschaften ist nur dann nach § 4 Nr.1 GrEStG steuerfrei, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Aufgaben
handelt, die einer Körperschaft eigen oder ihr zugewiesen sind und nunmehr in Folge organisatorischer Änderungen auf die erwerbende
Körperschaft übergehen (im Streitfall: Steuerpflicht der Grundstücksübertragung, weil der übertragenden Körperschaft -einem
Landkreis-- auch nach der Übertragung der Aufgabenbereich -Altenpflege- weiter oblag und es sich bei dem Betrieb eines Altenheims
durch die übernehmende Körperschaft um eine nicht begünstigte freiwillige Erfüllung der weiterhin dem Landkreis obliegenden
Aufgabe "Altenpflege" anlässlich einer privaten Grundstücksübertragung handelte).
2. Ein derartiger Übergang von Aufgaben liegt nur vor, wenn die übernehmende Körperschaft genau die Funktionen wahrnimmt,
welche bisher die übergebende Körperschaft wahrgenommen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.