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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 1549/98

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1, ErbStG § 14, FGO § 76 Abs. 1, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2a, AO 1977 § 132

Verteilung der Feststellungslast bei unklarem Rechtsgrund einer Zuwendung

Zustimmungsbedürfigkeit für den Erlass eines Teilabhilfebescheids

Leitsatz

1. Behauptet ein Kläger, dass die ihm von der Erblasserin zu Lebzeiten überlassenen Pfandbriefe keine Vorschenkungen der Erblasserin darstellen, sondern ihm die Wertpapiere von der Erblasserin in Erfüllung eines Vermächtnisses des vorverstorbenen Ehemanns zugewandt wurden, trägt der Kläger insoweit die Feststellungslast, wenn sich aus dem Nachlassverzeichnis des Ehemanns kein Hinweis auf ein solches Vermächtnis ergibt und die Erblasserin laut Testament Alleinerbin war.

2. Zur Zulässigkeit eines im Einspruchsverfahren ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen ergangenen Teilabhilfebescheids.

Fundstelle(n):
NAAAB-10184

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Finanzgericht München, Urteil v. 29.11.2000 - 4 K 1549/98

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