Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert neben der formalen Vertragsaufhebung,
dass sich die Beteiligten vollständig aus den gegenseitigen Vertragspflichten entlassen, die bereits gewährten Leistungen
zurück gewähren und und uneingeschränkt ihre ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangen. Der Verkäufer muss wieder völlig
frei über das Grundstück verfügen können und darf nicht intern gebunden sein, dieses wieder an den Erwerber oder einen von
diesem genannten Dritten zu veräußern. Auch der Erwerber darf nicht weiterhin gebunden sein, das Grundstück trotz der formalen
Aufhebung entweder selbst wieder erwerben zu müssen oder durch einen von ihm genannten Dritten erwerben zu lassen (Anschluss
an BFH-Rechtssprechung). Hier Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Vertragsaufhebung infolge Finanzierungsschwierigkeiten
des Grundstückskäufers.
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