Beginn der Festsetzungsverjährung für nachzuerhebende
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Die in § 16a Satz 2 GrEStG
Bayern vorgesehene Anlaufhemmung für den Beginn der
Festsetzungsverjährung hat im Rahmen der Nacherhebung von
Grunderwerbsteuer in Höhe des bisher (vorläufig) freigestellten Teils
der Gegenleistung nur dann eine Berechtigung, wenn der zur teilweisen
(vorläufigen) Freistellung führende Zweck vor Fristablauf aufgegeben
wird, ohne dass das FA hiervon Kenntnis erhält, nicht jedoch für die
Fälle, in denen das FA nach Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums innerhalb der
regulären vierjährigen Überwachungsfrist untätig bleibt
bzw. aus bekannten Umständen keine Folgerungen zieht.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 846 JAAAB-10168
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Finanzgericht München, Urteil v. 14.02.2001 - 4 K 1003/98
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