Leistung und Entgelt eines Bordellbetreibers im umsatzsteuerlichen
Sinne
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftung für
Umsatzsteuer 1994 – 1998
Leitsätze
Die Umsätze eines
Bordellbetriebes sind, auch soweit sie nicht höchstpersönlich,
sondern durch Arbeitnehmer oder Subunternehmer erbracht werden, demjenigen
zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Besucher
ausführt. Deshalb ist der sog. Dirnenlohn auch kein durchlaufender Posten
i. S. vor § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass der Betreiberin von mehreren Bordellbetrieben, die
gegenüber ihren Kunden und Geschäftspartnern als Inhaberin und
Betreiberin des jeweiligen Clubs aufgetreten ist, umsatzsteuerlich auch die von
den Dirnen erzielten Umsätze zuzurechnen sind, wenn sie die erforderlichen
Räumlichkeiten samt Ausstattung (Kontaktraum, Bar, Sauna, Toiletten,
Einzelzimmer) zur Verfügung gestellt, für einen reibungslosen Ablauf
(Türsteher, Öffnungszeiten, Kreditkartenabrechnung der Kunden)
gesorgt, die Werbung unter dem jeweiligen Namen des Clubs veranlasst und das
erforderliche Personal einschließlich der in den Clubräumen
tätigen Prostituierten organisiert hat.
2. Ihre Leistung im umsatzsteuerliche
Sinne beschränkt sich in diesem Fall nicht auf die bloße
Zur-Verfügung-Stellung von Getränken und Zimmern, sondern besteht
auch darin, dass den Kunden in ihren Räumen mit Hilfe der dort
tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr usw.
verschafft wird.
3. Umsatzsteuerliches
Bemessungsgrundlage ist folglich das Entgelt, das der einzelne Besucher
für seinen Clubbesuch aufgewendet hat, einschließlich des sog.
Dirnenlohns, unabhängig davon, ob die Prostituierten in einem
Arbeitsverhältnis zur Clubbetreiberin stehen oder ob sie ihre Dienste als
Subunternehmer für die Clubbetreiberin erbringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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