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Finanzgericht München Urteil v. - 3 K 521/02 EFG 2002 S. 1487

Gesetze: UStG § 23UStDV § 69UStDV § 70 Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschn. A III Nr. 2

Pauschale Ermittlung der Vorsteuern bei Fremdenheimen und Pensionen

Umsatzsteuer 1997 und 1998

Leitsatz

Ein Betrieb eines Fremdenheims oder einer Pension i. S. des Abschn. A III Nr. 2 der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV, der zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittsätzen berechtigt, liegt vor, wenn der Unternehmer ein Gästehaus (hier bestehend aus vier Einzelzimmer und neun Doppelzimmer) betreibt, dessen Leistungsangebot Übernachtung und Frühstück umfasst.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1487
EFG 2002 S. 1487 Nr. 22
KÖSDI 2003 S. 13603 Nr. 2
RAAAB-10148

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Finanzgericht München, Urteil v. 10.07.2002 - 3 K 521/02

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