Gesetze: ZK-DVO Art 378 Abs 1 ZK-DVO Art 379 Abs 2 ZK Art 204 Abs 1 VO (EWG) Nr 222/77 Art 36 Abs 3 VO (EWG) Nr 474/90 VO (EWG) Nr 1062/87 Art 11a Abs 2 VO (EWG) Nr 1429/90 AO 1977 § 169 Abs 2 Satz 3 VO (EWG) Nr 1697/79 Art 3 AO 1977 § 169 Abs 3 Satz 3 VO (EWG) Nr 222/77 Art 13 Buchst a
Hauptverpflichteter als Schuldner von Eingangsabgaben; Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren;
erweiterte Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO; Erlangung der Abfertigungsgebühr kein Verögensvorteil i. S. des §
169 Abs. 3 Satz 3 AO; Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über die Nichtwiedergestellung von Waren
Leitsatz
1. Wird im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren das Vesandgut den Bestimmungszollstellen nicht wieder gestellt, ist
der Hauptverpflichtete als Verfahrensbeteiligter Schuldner der Eingangsabgaben, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst
die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen oder eine Zuwiderhandlung begangen hat oder ob ihm schuldhaftes Verhalten
vorzuwerfen ist.
2. Die erweiterte (zehnjährige) Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO gilt nur für solche Personen, die gemäß Art.
3 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1697/79 zur Erfüllung der Abgabenschuld verpflichtet sind.
3. Die Erlangung der Abfertigungsgebühr ist kein durch die Steuerhinterziehung erlangter Vermögensvorteil i. S. von § 169
Abs. 3 Satz 3 AO. Die Befreiung von der Haftung des Hauptverpflichteten ist ebenfalls kein aus der Steuerhinterziehung erlangter
Vermögensvorteil.
4. Zur Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn die zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
abgefertigten Waren der Bestimmungszollstelle nicht wieder gestellt wurden.
5. Ist ein gemeinschaftliches Versandverahren betrügerisch durch falschen oder gefälschten Erledigungsvermerk im Rückschein
erledigt worden, spielt die Einhaltung der 11-Monatsfrist nach Art. 11a VO (EWG) Nr. 1062/87 keine, die Zuständigkeit der
Zollbehörde beeinflussende Rolle. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, bei deren Überschreitung
eine Abgabenanforderung entfallen müsste, sondern um eine Ordnungsfrist.
6. Die Regelung der Benachrichtigung mit Fristsetzung in Art. 36 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 222/77 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 474/90
i.V.m. Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1062/87 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1429/90 dient dazu, dem Hauptverpflichteten eine verhältnismäßig
kurze Ausschlussfrist für den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Versandverfahrens bzw. des Ortes der Zuwiderhandlung
zu setzen, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Erledigung des Versandverfahrens auszuschließen und die Zuständigkeit des Mitgliedstaates
für die Abgabenerhebung festzustellen.
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