Umsatzsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen
fehlender Überwachung des Steuerberaters und Nichtbeachtung eines Berichts
des Umsatzsteuersonderprüfers
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer
haftet aufrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach dem Grundsatz der
anteiligen Tilgung für die ausgefallene Umsatzsteuer der GmbH, wenn er
sich trotz eines gegenteiligen Berichts eines Umsatzsteuersonderprüfers
weiter auf seinen Steuerberater verlassen hat und deswegen tatsächlich
steuerpflichtige Umsätze auch in den Folgejahren als steuerfrei behandelt,
die Umsatzsteuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben und die
festgesetzten Umsatzsteuern samt Nebenleistungen nicht rechtzeitig und nicht
vollständig bezahlt wurden.
2. Der Geschäftsführer kann
die Erledigung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens zwar anderen
Personen übertragen, er muss diese aber -auch bei Beauftragung eines
Steuerberaters- überwachen, indem er sich z.B. über die ggf.
streitigen Ergebnisse einer Außenprüfung informiert und dafür
sorgt, dass die erforderlichen Konsequenzen für künftige
Steuererklärungen gezogen werden; anderfalls liegt eine grob
fahrlässige Pflichtverletzung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1254 QAAAB-10131
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 09.05.2001 - 3 K 4300/00
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