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Finanzgericht München Urteil v. - 3 K 4127/97

Gesetze: VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VO Nr. 1031/88 Art. 5 VO Nr. 1855/89 Abs. 2 VO Nr. 1855/89 Art. 4 Abs. 3 ZWVO Art. 2 Abs. 3 AO § 23 Abs. 3

Entstehung der Einführabgaben und Abgabenschuldner bei Kabotage-Verstoß

Zoll

Leitsatz

1. Die Einführabgaben entstehen im Rahmen der vorübergehenden beruflichen Verwendung von Straßenfahrzeugen, wenn Beförderungen durchgeführt werden, deren Beginn und Ende innerhalb des Zollgebiets liegen.

2. Abgabenschuldner zu 1. ist der Bewilligungsinhaber (ausländischer Frachtunternehmer), d.h. die Person, der bei der Einfuhr des Beförderungsmittels die vorübergehende Verwendung (allgemein) bewilligt wurde. Daran ändert nichts der Umstand, daß die Inlandstransporte von den Fahrern gegen den Willen des ausländischen Frachtunternehmers durchgeführt worden sind.

Fundstelle(n):
FAAAB-10126

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Finanzgericht München, Urteil v. 13.12.2000 - 3 K 4127/97

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