1. Kann wegen Eröffnung des
Konkursverfahrens eine Haftungsforderung nicht mit Haftungsbescheid, sondern
nur durch Anmeldung zur Konkurstabelle und ggf. durch einen
Feststellungsbescheid i. S.
§ 251 Abs. 3 AO
geltend gemacht werden, sind in diesem Verfahren und spätestens im
Einspruchverfahren über den Feststellungsbescheid die Voraussetzungen
für die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde und der Höhe nach
darzulegen und das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen
auszuüben.
2. Ein Komplementär haftet
für die Steuerschulden einer KG unbeschränkt. Eine
Haftungsbeschränkung nach dem für schuldhaft handelnde
Geschäftsführer geltenden Grundsatz der anteiligen Tilgung wegen
nicht ausreichender Zahlungsmittel der Gesellschaft besteht für die
verschuldensunabhängige persönliche Gesellschafterhaftung nach
§ 128 HGB nicht.
Fundstelle(n): BAAAB-10123
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Finanzgericht München, Urteil v. 25.04.2001 - 3 K 3858/97
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