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FG München Urteil v. - 3 K 3464/99

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG § 9 Abs. 1 EWGRL 388/77 Abs. 17 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2 UStG§ 15a UStG§ 3 Abs. 1 UStG§ 9 UStG§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG § 15 a EWGRL 388/77 Art. 17

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Vermietungsleistungen; Rücklieferung oder Rückgängigmachung einer Lieferung

Leitsätze

1. Ergibt sich die Steuerpflicht eines Verwendungsumsatzes (hier: Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes) erst aufgrund eines Verzichts auf die Steuerbefreiung, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug aus Investitionskosten nicht deshalb, weil die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu besteuerten Umsätzen führt.

2. Wird für den Fall, daß der Leistungsempfänger nicht alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllen, kann ein Wiederkaufsrecht mit dem Leistungserbringer vereinbart, führt die Ausübung dieses Wiederkaufsrechts nicht zu einer entgeltlichen Rücklieferung durch den Empfänger der ursprünglichen Leistung sondern zu deren nicht steuerbaren Rückgängigmachung.

1. Hat ein Unternehmer ein Baugrundstück in der ernsthaften und nachgewiesenen Absicht erworben, dort ein Hotel- und Bürogebäude zu errichten und anschließend an andere Unternehmer unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr.12a UStG steuerpflichtig zu vermieten, steht ihm für die in Anspruch genommenen Planungsleistungen und sonstige Investitionskosten sofort bei Leistungsbezug und Vorliegen der Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug zu.

2. Kann der Unternehmer später trotz ernsthafter Bemühungen Auflagen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht erfüllen, macht der Grundstücksverkäufer deswegen von einem Wiederkaufsrecht Gebrauch und kommt es wegen der Rückgängigmachung der Grundstückslieferung nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze, so bleibt das Recht des Unternehmers auf den Vorsteuerabzug erhalten, sofern kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (vgl. EuGH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom C-37/95, UVR 1998, 95).

3. Ergibt sich die Steuerpflicht eines Verwendungsumsatzes erst auf Grund eines Verzichts auf die Steuerbefreiung (§ 9 UStG), kann bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs.1 Nr.1 UStG für das (endgültige) Recht auf Vorsteuerabzug nicht darauf abgestellt werden, ob der beabsichtigte Umsatz zur Ausführung gelangt und die Option zur Steuerpflicht gemäß § 9 Abs.1 UStG auch tatsächlich ausgeübt wird.

4. Zur Abgrenzung zwischen nicht steuerbarer Rückgängigmachung einer Lieferung und entgeltlicher Rücklieferung.

Fundstelle(n):
MAAAB-10115

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FG München, Urteil v. 29.11.2000 - 3 K 3464/99

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