Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen
Vermietungsleistungen; Rücklieferung oder Rückgängigmachung
einer Lieferung
Leitsätze
1. Ergibt sich die Steuerpflicht
eines Verwendungsumsatzes (hier: Vermietung und Verpachtung eines
Grundstückes) erst aufgrund eines Verzichts auf die Steuerbefreiung,
entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug aus Investitionskosten nicht
deshalb, weil die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu
besteuerten Umsätzen führt.
2. Wird für den Fall, daß
der Leistungsempfänger nicht alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
erfüllen, kann ein Wiederkaufsrecht mit dem Leistungserbringer vereinbart,
führt die Ausübung dieses Wiederkaufsrechts nicht zu einer
entgeltlichen Rücklieferung durch den Empfänger der
ursprünglichen Leistung sondern zu deren nicht steuerbaren
Rückgängigmachung.
1. Hat ein Unternehmer ein
Baugrundstück in der ernsthaften und nachgewiesenen Absicht erworben, dort
ein Hotel- und Bürogebäude zu errichten und anschließend an
andere Unternehmer unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr.12a
UStG steuerpflichtig zu vermieten, steht ihm für die in Anspruch
genommenen Planungsleistungen und sonstige Investitionskosten sofort bei
Leistungsbezug und Vorliegen der Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug zu.
2. Kann der Unternehmer später
trotz ernsthafter Bemühungen Auflagen aus dem Grundstückskaufvertrag
nicht erfüllen, macht der Grundstücksverkäufer deswegen von
einem Wiederkaufsrecht Gebrauch und kommt es wegen der
Rückgängigmachung der Grundstückslieferung nicht zur
Ausführung steuerpflichtiger Umsätze, so bleibt das Recht des
Unternehmers auf den Vorsteuerabzug erhalten, sofern kein Fall von Betrug oder
Missbrauch vorliegt (vgl. EuGH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom
C-37/95, UVR 1998, 95).
3. Ergibt sich die Steuerpflicht
eines Verwendungsumsatzes erst auf Grund eines Verzichts auf die
Steuerbefreiung (§ 9 UStG), kann bei richtlinienkonformer Auslegung des
§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG für das (endgültige) Recht auf
Vorsteuerabzug nicht darauf abgestellt werden, ob der beabsichtigte Umsatz zur
Ausführung gelangt und die Option zur Steuerpflicht gemäß
§ 9 Abs.1 UStG auch tatsächlich ausgeübt wird.
4. Zur Abgrenzung zwischen nicht
steuerbarer Rückgängigmachung einer Lieferung und entgeltlicher
Rücklieferung.
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