Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
verbietet einseitigen verbindlichen Verzicht der Finanzbehörde auf
Aufrechnungrechte
Abrechnungsbescheid
Leitsatz
1. Der Finanzverwaltung ist es wegen
des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verwehrt, im
einseitigen Interesse eines Steuerpflichtigen oder eines sonstigen Dritten auf
die Ausübung möglicher Aufrechnungsmöglichkeiten (hier iHv
über 600.000 DM) verbindlich zu verzichten.
2. Eine solche offensichtlich
rechtswidrige Zusage durch eine Finanzbehörde könnte eine nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben schutzwürdige Vertrauensposition nicht
begründen.
Fundstelle(n): JAAAB-10103
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 04.04.2001 - 3 K 2213/97
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